Rechtsprechung
VGH Bayern, 28.08.2018 - 10 C 18.1473 |
Volltextveröffentlichung
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Ausländerrecht: Kirchenasyl ist grundsätzlich kein rechtliches Abschiebungshindernis
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern (Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
Ausländerrecht: Kirchenasyl ist grundsätzlich kein rechtliches Abschiebungshindernis
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- OLG München, 03.05.2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18
Unerlaubter Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel - Revision der …
Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 10 C 18.1473
6 Zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Juni 2018 beruft sich der Kläger auf die bestehende psychische Erkrankung und auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2018 - 4 OLG 13 Ss 54/18.13 Erstmals im Beschwerdeverfahren beruft sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2018 (4 OLG 13 Ss 54/18 - juris) darauf, dass ihm wegen der Inanspruchnahme von Kirchenasyl eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung zustehe.
- LSG Bayern, 11.11.2016 - L 8 AY 28/16
Anspruch auf die vorläufige Gewährung eingeschränkter Leistungen im Asylverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 10 C 18.1473
Etwas anders kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts allenfalls dann gelten, wenn aufgrund der Vereinbarung, die die zuständigen Behörden hinsichtlich der Behandlung von Kirchenasylfällen getroffen haben, ein Bestätigungsschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorliegt, wonach der konkrete Einzelfall nochmals überprüft wird (…vgl. OLG München, U.v. 3.5.2018, a.a.O., Rn. 44; BayLSG, B.v. 11.11.2016 - L 8 AY 28/16 B ER - juris Rn. 30 ff.). - VGH Bayern, 26.10.2016 - 10 CE 16.1729
Kein Abschiebungshindernis wegen Suizidgefahr
Auszug aus VGH Bayern, 28.08.2018 - 10 C 18.1473
Die Entscheidung wurde durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (10 CE 16.1729) bestätigt.